Anmeldung

Bei Bezug einer Wohnung müssen Sie sich innerhalb zweier Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde) anmelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt. 

Kinder ab 16 Jahren haben eine eigene Anmeldung zu erstatten.

Wenn Sie sich nicht innerhalb zweier Woche anmelden, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Da ein persönliches Erscheinen bei einer Anmeldung erforderlich ist, muss das Anmeldeformular (unten angefügt) nur noch in wenigen Ausnahmen ausgefüllt werden. Die benötigten Daten werden direkt im Bürgerbüro vom Sachbearbeiter erfasst und gespeichert. Bei Verheitrateten reicht es, wenn einer der Ehepartner vorstellig wird, der Ausweis des mitziehenden Ehepartners wird dabei aber trotzdem benötigt. Auch bei unter 16jährigen Kindern reicht es, wenn einer der gesetzlichen Vertreter zur Anmeldung persönlich erscheint.

NEU: Nach dem Bundesmeldegesetz sind die Wohnungsgeber ab dem 1. November 2015 verpflichtet,  der Meldebehörde zusätzlich zu der Anmeldung der Einwohner eine Wohnungsgeberbestätigung zu übermitteln (das Formular sollte dem Meldenden ausgefüllt und unterschrieben mitgegeben werden).  

Vorzulegen sind alle vorhandenen Ausweispapiere:

  • bei Ledigen: Geburtsurkunde
  • bei Verheirateten: Heiratsurkunde
  • bei Geschiedenen: Scheidungsurteil
  • die Wohnungsgeberbestätigung